§ 22 Nö LdStrG (Konkurrenzstraße; öffentliche Straße, Bestehen zeitlich beschränkter oder dauernder Beitragsgemeinschaften; Maßgeblichkeit für die Kostenaufteilung; Neuregelung bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse; keine Grundlage für Einbeziehung von Eigentümern, die die Straße nicht benützen)