§ 18 Abs 3 Wr VeranstG (Konzession, Beschränkung, öffentliche Gründe)
§ 18 Abs 4 Wr VeranstG (Interessenswahrung nach Abs 3, keine ausreichende Eignung durch Bescheidbedingungen, Auftragserteilung durch Magistrat; Erteilung auch nach Rechtskraft des Konzessionserteilungsbescheid; Geltung für Proben, keine)