§ 20a idF BGBl 1983/63 BStG 1971 (zweckverfehlende Enteignung; Rückübereignung von Grundstücken, die noch in der rechtlichen Verfügungsgewalt des Enteigners; Übernahme einer Fläche durch Gemeinde in die dauernde Erhaltung und Verwaltung)
§ 33 Abs 2 und 3 BStG 1971 (Straßenbaulast, Übereinkommen)