§ 26 Abs 1 StVO (Benützung von Blaulicht und Folgetonhorn nur bei Gefahr im Verzuge)
VwGH 21.04.1999, 99/03/0008
1. Aus der beispielhaften Umschreibung des Tatbestandselements „Gefahr im Verzuge“ ist abzuleiten, dass dieses dann vorliegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die jeweilige Fahrt unternommen wird, bes dringl sind, um der Gefährdung von Menschen oder im erhebl Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann (Messiner, StVO10 628 f;Dittrich/Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, § 26 RZ 16). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (1283 BlgNR 11. GP 2, wonach die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn auf ein Minimum begrenzt bleiben soll).