§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Alkotest, Verweigerung, Verwaltungsstrafverfahren, Nachforschungen über Alkoholkonsum und Nachtrunk, keine; allfällige Gesundheitsbeeinträchtigung oder Medikamenteneinnahme, Befragung durch Straßenaufsichtsorgane, keine; Pflicht des Probanden, von sich aus darauf hinzuweisen)
VwGH 28.01.2000, 99/02/0374