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VwGH 24. 2. 2000, 98/02/0060 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2001/617ZfV 2001, 294

§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen, Kostenvorschreibung, Voraussetzungen; Verkehrsbeeinträchtigung durch Kraftfahrzeug, Verstellung durch unbefugte Dritte, Anhaltspunkte, keine, ausreichende Beweisanbote, keine)

VwGH 24.02.2000, 98/02/0060

Das von der Bfin behauptete Verändern der Abstellposition ihres Fahrzeugs durch Dritte während der Nachtstunden wäre grundsätzl geeignet, eine solche Verkehrssituation darzustellen. Da das Fahrzeug der Bfin im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war, war es an ihr gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung gem § 89a Abs 2 und 3 StVO zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeugs noch nicht vorlagen. Die bel Beh ist jedoch im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem Verstellen des Fahrzeugs durch unbefugte dritte Personen mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen gewesen sei.

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