§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Alkotest, Verweigerung, Strafbarkeit, keine bei Vorführung zur klinischen Untersuchung gemäß § 5 Abs 5 Z 2)
§ 5 Abs 5 Z 2 StVO (Alkoholbeeinträchtigung, Feststellung, Vorführung zur klinischen Untersuchung durch Organe der Straßenaufsicht, wenn Alkomattest aus in Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich)