§ 120 Abs 1 StVG (Aufsichtsbeschwerde statt Administrativbeschwerde; Bescheid; Verletzung subjektiver Rechte, keine)
VwGH 25.11.1999, 98/20/0476
Im vorliegenden Fall hat der Bf seinen Schriftsatz vom 28. 7. 1998 ausdrückl mit „Anrufung des Aufsichtsrechtes der VollzugsBeh gemäß § 122 StVG“ überschrieben. Aus dem ersten Absatz dieses Schreibens geht zwar hervor, dass sich der Bf auf einen konkreten, in der Vergangenheit liegenden Vorfall, anlässl dessen ihm (als Untersuchungshäftling) die Besuchsverlängerung verweigert worden war, bezieht; im weiteren Verlauf des Schreibens stellt er aber - auch durch seinen Verweis auf die (nur) auf Strafgefangene anwendbare Bestimmung des § 93 StVG - auf die Regelung seiner Besuchszeiten in der Zukunft ab. Er schließt sein Schreiben damit, dass er die VollzugsBeh „ersuche“ diesem „Problem abzuhelfen“, die Angelegenheit zu prüfen und in eventu um „Berichtigung bzw Veranlassung“ sowie um eine „etwaige Verständigung“ an den Strafgefangenen als Bf. Daraus geht hervor, dass es dem Bf um ein aufsichtsbeh Einschreiten der VollzugsBeh und nicht um die (in einem solchen Fall mit einer AdministrativBeschw geltend zu machende) b-mäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines seine Rechte betreffenden Verhaltens des Leiters einer Justizanstalt ging.