§ 44 Abs 1, § 47 Abs 1 StVG (Pflicht zur Arbeitsleistung eines arbeitsfähigen Strafgefangenen; Rücksichtnahme ua auf Gesundheitszustand, Alter und Ausbildung bei Arbeitszuweisung)
§ 87 Abs 2 StVG (Beschränkung des Briefverkehrs bei außerordentlichem Umfang, keine Rechtsverletzung bei bloßem Inaussichtstellen einer künftigen Anordnung)