§ 33 Abs 1 StVG (Strafgefangene, Verbot der In-Gewahrsam-Nahme von Gold oder anderen ihnen nicht überlassenen Gegenstände)
§ 107 Abs 1 Z 5 StVG (Ordnungswidrigkeit, vorsätzliche Gewahrsamnahme von nicht erlaubten Gegenständen; Eigentum an Gegenständen maßgeblich)