§ 68 ASVG (Verjährung der Beiträge; Verjährung des Feststellungsrechts; verlängerte Verjährungsfrist bei fehlenden/unrichtigen Angaben des Beitragspflichtigen; Sorgfaltspflicht und -maßstab des Beitragspflichtigen)
VwGH 22.12.1999, 94/08/0106
Mit B vom 4. 3. 1993 stellte die mitbet GKK fest, dass die den 35 Dienstnehmern der bf Partei, welche im Beitragsgrundlagennachweis für 1989 aufgelistet seien, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bauspar- und Versicherungsverträgen im Jahre 1989 zugeflossenen Provisionen beitragspflichtiges Entgelt darstellten. Da Verjährung noch nicht eingetreten sei, habe die Bfin die daraus resultierenden Beiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 97.379,24 S zu entrichten.