§ 23 Tir PflegegeldG (Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen; Antragsrecht innerhalb von sechs Monaten der im § 12 Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge)
VwGH 18.01.2000, 99/11/0176
Die Versagung der Fortsetzung des Verf nach § 23 Tir PGG kann - abgesehen von Fällen, in denen die in dieser G-Stelle gen Frist nicht eingehalten wurde - nur darauf gegründet werden, dass die die Fortsetzung beantragende Pers nicht zu dem im § 12 Abs 1 leg cit gen PersKreis gehört. Die Frage, ob der Verstorbene, der den A auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt hatte, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, ist nicht Gegenstand des B, mit dem über die Fortsetzungsberechtigung abgesprochen wird. Die A-Berechtigung kann nicht mit der Begr verneint werden, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch seien nicht erfüllt, dieser stehe dem ASt daher nicht zu. Vertritt die Beh die Auffassung, dass der Verstorbene die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nicht erfüllt hat, hat sie demnach iF der rechtzeitigen Stellung eines FortsetzungsA durch einen dazu im Grunde des § 23 iVm § 12 Abs 1 Tir PGG Berechtigten nicht den A auf Fortsetzung des Verf, sondern den A auf Zuerkennung von Pflegegeld abzuweisen. Aufgrund eines solchen Bes kann dann Klage gem § 20 Tir PGG erhoben werden. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.