§ 16 Abs 2 Z 6 Wr JWG 1990 (Jugendwohlfahrt, Dienste für Kinder und Jugendliche, Hilfe für die Betreuung von Kindern durch die Vermittlung von Plätzen in Kindertagesheimen und bei Tagesmüttern/-vätern)
VwGH 18.01.2000, 99/11/0165
Die der B-Begr zugrunde liegende Rechtsansicht, die Feststellung der Eignung für die Durchführung eines sozialen Dienstes gem § 16 Abs 2 Z 6 Wr JWG erfordere, dass die betr Einrichtung iS einer „umfassenden Vermittlung“ Plätze in sämtl Kindertagesheimen und Horten vermittle, findet im G keine Deckung. Entscheidend ist hier allein, ob die die Feststellung der Eignung anstrebende Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt die Leistung im Rahmen des sozialen Dienstes, für den sie die Eignungsfeststellung anstrebt, erbringen kann. Dies wird iF eines sozialen Dienstes gem § 16 Abs 2 Z 6 Wr JWG unter dem Gesichtspunkt der Zahl der vermittelbaren Plätze dann zu bejahen sein, wenn sich die Vermittlungstätigkeit nicht bloß auf ein unbedeutendes Segment der insgesamt vermittelbaren Plätze beschränkt. Davon kann aber iFd Bfs keine Rede sein, weil nach den im Vorhalt der bel Beh vom 7. 12. 1998 zusammengefassten Sachverhaltsannahmen der bel Beh die im Rahmen des Bfs zusammengeschlossenen 80 privaten Kindertagesheime und Horte insgesamt über ca 7.500 Plätze verfügen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.