§ 49 ASVG (Entgelt; Sonderzahlungen; Tageslosung eines Taxilenkers; prozentuelle Beteiligung am Umsatz; Abgeltung des Urlaubsentgeltes durch höheren Prozentsatz)
VwGH 17.11.1999, 94/08/0157
Mit B vom 22. 2. 1994 verpflichtete die mitbet GKK den Bf (einen Taxiunternehmer) als DG iSd § 35 Abs 1 ASVG, gem § 58 Abs 2 leg cit allgemeine Beiträge in der Höhe von 121.937, 70 S zu bezahlen. Gleichzeitig wurde dem Bf gem § 113 Abs 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 3.400 S vorgeschrieben. Nach der Begründung seien anlässlich der am 26. 1. 1994 beim Bf vorgenommenen Beitragsprüfung Meldeverstöße festgestellt worden, die im Einzelnen aus der angeschlossenen Beitragsrechnung ersichtlich seien. Dabei sei insbesondere DN während ihres Urlaubes keinerlei Entlohnung (Urlaubsentgelt) bezahlt worden.