§ 37 Abs 4 Z 1 FSG (Übertretung, Lenken trotz Entziehung der Lenkerberechtigung, Mindeststrafe 10.000 S; keine Primärarreststrafe)
VwGH 21.04.1999, 98/03/0338
§ 37 Abs 4 Z 1 FSG bildet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe neben einer Geldstrafe. Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich wohl in § 37 Abs 2 FSG, der jedoch nicht im Spruch des StrafErk aufscheint. Dies belastet den angef B mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts (VwGH 28.11.1980, Slg 10.312/A). Aufhebung.