§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, Lenkerauskunft, Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen, weitere Benennung eines Auskunftspflichtigen, keine)
VwGH 28.01.2000, 98/02/0256
§ 103 Abs 2 KFG eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächl Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Beh bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen G-Text ist es ausschließl dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte beh Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten.