§ 69 Abs 1 Z 3 AVG (Wiederaufnahme, Gründe, Vorfragenentscheidung, anderslautende Gerichtsentscheidung, keine; Zeugenaussage, Beurteilung der Richtigkeit, Haupt- nicht Vorfrage)
VwGH 17.12.1999, 99/02/0270
Die bei Beh hat bei Beurteilung der Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau des Bf im VerwStrafVerf keine Vorfrage iSd § 38 AVG gelöst, die von anderen VerwBeh oder von den Gerichten zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr stellt die Richtigkeit einer Zeugenaussage vor der VerwBeh eine von dieser Beh zu lösende Hauptfrage und daher keine Vorfrage dar. Der bloße Umstand, dass im gerichtl StrafVerf der von der bei Beh erhobene Vorwurf der falschen Beweisaussage nicht aufrecht erhalten wurde, ist für die E im verwbeh StrafVerf ohne Bedeutung. Das vom Bf ins Treffen geführte Gerichtsurteil konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 69 Abs 1 Z 3 AVG für die bei Beh keinen Anlass für eine WA des gegen ihn geführten, abgeschlossenen VerwStrafVerf bieten. Abw.