§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Rechtsanwaltskanzlei, Absturz eines EDV-Systems, Darlegung eines minderen Grad des Versehens, keiner)
VwGH, 10.11.1999, 99/04/0158
Im verfahrensggstl WE-A wird die Versäumung der Frist allein damit begründet, dass sowohl der RA der Bfin als auch dessen Kauzleileiterin als Folge des Absturzes des EDV-Systems nicht „auf die Einhaltung der ordnungsgem vorgemerkten Frist achteten". Dieses Vorbringen allein ist aber schon deshalb nicht geeignet, einen WEGrund iSd § 71 Abs 1 AVG darzustellen, weil es jegl Ausführungen über die Umstände entbehrt, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob die Folgen des Systemabsturzes die Missachtung der Berufungsfrist in einer solchen Weise indizierten, dass diese Missachtung als jedenfalls noch im Rahmen des Grades eines minderen Verschuldens unterlaufen angesehen werden kann. Dazu hätte es einer durch konkretes Sachverhaltsvorbringen gestützten Darstellung einerseits des Grades bedurft, in dem die Durchführung der in der fragl Anwaltskanzlei anfallenden Arbeiten von der Funktionstüchtigkeit des EDV-Systems abhängig ist und andererseits jener durch den Systemabsturz vordringl notwendig gewordenen Tätigkeiten des RA und seiner Kanzleileiterin, deren Vornahme die Missachtung der Berufungsfrist zumindest im Rahmen des Grades eines minderen Verschuldens als gerechtfertigt erscheinen lassen. Denn dass etwa die Einhaltung der Berufungsfrist deshalb unmögl geworden wäre, weil deren Ende wegen des Versagens des EDV-Systems nicht habe festgestellt werden können, wurde im WEA nicht behauptet. Dass dies auch tatsächl nicht zutraf, ergibt sich im Übrigen aus dem im Zuge des weiteren VerwVerf erstatteten Vorbringen der Bfin, wonach die fragl Frist auch in einem von der EDV-Anlage offensichtl unabhängigen Fristenbuch vorgemerkt war. Abw.