§ 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit; Feststellung durch Nachfahren mit Kfz; Ausmaß der Überschreitung maßgeblich nur für Strafbemessung, nicht für Schuldspruch)
VwGH 17.02.1999, 98/03/0256
1. Die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Kfz in gleichbleibendem Abstand stellt eine geeignete Methode zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung dar (VwGH 24.05.1989, 89/02/0009; 20. l. 1993, 92/02/0261).