§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft, unzulässige Doppelanfrage)
VwGH 16.12.1998, 98/03/0237
Nach VwGH 19.10.1994, 94/03/0121, besteht die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nur einmal. Dies bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn gestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten.