§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft, Erfüllungsort Sitz der Behörde, Tatort Österreich, Anwendung deutschen Rechtes, keine)
VwGH 17.12.1999, 98/02/0384
Bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 KFG ist der Erfüllungsort dieser öff-rechtl Verpflichtung der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Beh, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Da somit der Tatort der dem Bf vorgeworfenen Übertretung in Österr gelegen ist, hat die bel Beh sohin zu Recht österr (nicht deutsches) Rechts angewendet. Abw.