§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft, unrichtige Adressangabe, unterlassene Information über Wohnanschrift vor Auskunftserteilung)
VwGH 17.12.1999, 99/02/0286
Der Bf hat eine falsche Lenkerauskunft iSd § 103 Abs 2 KFG erteilt, weil er eine Adresse des angegebenen Lenkers als dessen Wohnanschrift der Beh bekannt gegeben hat, obwohl in der vom Bf beigebrachten Kopie des Meldezettels angeführt war, dass dieser in die Türkei gezogen sei. Gerade der Umstand, dass die angegebene Person in die Türkei verzogen war und sich nach Behauptung des Bf zur fragl Zeit nur für ein bis zwei Monate in Österr aufhielt, hätte den Bf veranlassen müssen, entweder bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges oder zumindest anlässl der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft sich über die tatsächl Adresse zu informieren. Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist aber der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Abw.