§ 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache, rechtskräftiger Bescheid, neuerlicher Antrag, Zurückweisung; Sache; Änderung des Sachverhalts; maßgeblich ist die Wertung des Sachverhalts im ersten Bescheid; Baubewilligung „mit Ausnahme der Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes“, Teilbenützungsbewilligung und Untersagung der Nutzung von Kellerräumlichkeiten „bis zur rechtskräftigen Änderung des Verwendungszwecks“; Deutung als Abweisung des Antrags auf Verwendungsänderung)