§ 63 AVG (Bescheid, Berufung, Instanzenzug; Entscheidung der unzuständigen Behörde; Instanzenzug richtet sich nach der einschreitenden Behörde, nicht nach jener, die entscheiden hätte sollen; Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens; kein Wechsel der Berufungsbehörde)
VwGH 22.04.1999, 98/06/0166