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VwGH 22. 10. 1999, 98/02/0218 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2000/2181ZfV 2000, 936

§ 4 ZustellG (Abgabestelle, Begriff; Wohnung, behauptete Unbewohnbarkeit, Geltendmachung von Zeugen, Ermittlungspflicht trotz polizeilicher Meldung und Übernahme amtlicher Schriftstücke)

VwGH 22.10.1999, 98/02/0218

Die bel Beh war nicht berechtigt, aufbauend auf dem Umstand, dass die Bfin die Wohnung in der P-Gasse als ihren Hauptwohnsitz bezeichnet und die ihr unter dieser Adresse im Wege der Hinterlegung zugestellten amtl Sendungen auch tatsächl behoben hatte, davon auszugehen, dass Zeugenaussagen über die Unbewohnbarkeit der Wohnung diese Angabe der Bfin nicht widerlegen könnten. Dies auch schon deshalb nicht, weil die polizeil Meldung für die Frage des Vorliegens einer Abgabestelle nicht maßgebl ist und die Bezeichnung dieser Wohnung als Hauptwohnsitz durchaus auch dahin verstanden werden kann, dass die Bfin damit ledigl bekanntgeben wollte, wo sie hauptgemeldet sei. Es wäre daher Aufgabe der bel Beh gewesen, durch geeignete Ermittlungen, insb durch Einvernahme der auch hinsichtl des Nichtbewohnens der Wohnung namhaft gemachten Zeugen, die Frage, ob an der Anschrift der Bfin in der P-Gasse überhaupt eine Abgabestelle - deren Existenz bildet eine Voraussetzung für eine rechtsgültige Zustellung - gegeben war, hinreichend zu klären. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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