§ 69 Abs 1 Z 2 und 3 AVG (Wiederaufnahme; „Scheinehe“; Zurückziehung der Ehenichtigkeitsklage unter Anspruchsverzicht; kein Wiederaufnahmegrund; Bindungswirkung)
VwGH 15.10.1999, 97/19/1650
Der Bf bringt vor, die StA Wien hätte am 21. 4. 1997, sohin nahezu fünf Monate vor der E der Beh zweiter Instanz die Ehenichtigkeitsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, sodass die Staatsanwaltschaft selbst die Ehe des Bf „als nicht nichtig anerkenne“ und das Verf wegen Aussichtslosigkeit „zurückgezogen habe“. Dieses Vorbringen wäre zweifellos geeignet gewesen, eine andere Tatsachenfeststellung bzw eine andere rechtl Beurteilung der bel Beh zu bewirken, weil die bel Beh ja aus dem Ruhen des Verf des BG F vor dem LGfZRS Wien im Rechtsmittelverf Schlüsse (wenngleich auch unrichtige) gezogen hätte.