§ 54b Abs 2 VStG (Vollstreckung von Geldstrafen, Uneinbringlichkeit, Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe)
§ 54b Abs 3 VStG (Vollstreckung von Geldstrafen, Aufschub- oder Teilzahlungsbewilligung, Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen; Beurteilung nach Sachlage im Entscheidungszeitpunkt; Mitwirkungspflicht des Antragsteller)