§ 51e Abs 4 VStG idF BGBl I 1998/158 (Ladung der Parteien zur Verhandlung, mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung von der Zustellung der Ladung an; gilt nicht bei Vertagungen)
VwGH 16.09.1999, 99/07/0070
Das VStG enthält ausdrückl Regelung darüber, ob die Anordnung des § 51e Abs 4 VStG, dass die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens 2 Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, sich ledigl auf die erstmalige Ladung zur Verh bezieht oder ob diese Frist auch bei jeder Vertagung eingehalten werden muss.