§ 7 Abs 1 Z 4 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen, sonstige wichtige Gründe für Zweifel an Unbefangenheit; keine allein wegen ungünstigem Verfahrensverlauf für Verfahrenspartei)
§ 69 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag, aufschiebende Wirkung, keine)