§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, Voraussetzung, ua unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; keines bei Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum)
VwGH 30.09.1999, 99/02/0271
Nach stRsp VwGH können weder Rechtsunkenntnis noch Rechtsirrtum als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG gewertet werden, welches die Voraussetzung für eine WE in den vorigen Stand bilden könnte (vgl die bei Dolp, Die VerwGerichtsbarkeit3, S 648 f zitierte Jud).