§ 173a Abs 4 GewO 1994 (Versicherungsmakler, Verbot der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten, bescheidmäßige Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung, keine)
VwGH 20.10.1999, 99/04/0087
Im InstZug wurde der A der Bfin, welche bereits das Gewerbe „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausübt, gegebenenfalls in ganz bestimmten Fällen auch das Gewerbe des Versicherungsagenten ausüben zu dürfen, gem § 173a Abs 4 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.