§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, Voraussetzungen, ua „vorwiegend im Interesse der Gläubiger“, nur bei Zahlungsvereinbarung für alle bestehenden Forderungen und pünktlicher Erfüllung)
VwGH 20.10.1999, 99/04/0108
Der Bf verkennt die Rechtslage insofern, als er offenbar meint, für das Vorliegen des Tatbestandselementes des „vorwiegenden Interesses der Gläubiger“ iSd § 87 Abs 2 GewO 1994 genüge es, wenn der Gewerbebetreibende trotz Vorhandenseins älterer fälliger Zahlungsverpflichtungen seinen aus der laufenden Gewerbeausübung entstehenden neuen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und gleichzeitig Beträge zur Verringerung der bereits vorhandenen Forderungen leistet. Dabei übersieht es aber, dass es in einer solchen Situation zB durch die Exekutionsführung eines „Altgläubigers“ leicht dazu kommen kann, dass trotz entgegenstehender Absicht des Gewerbebetreibenden die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstandenen Verbindlichkeiten verhindert wird. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iSd § 87 Abs 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbebetreibende hinsichtl aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktl erfüllt.