§ 79 GewO 1994 (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung, Interessenschutz, Nachbarn; behauptete widmungswidrige Wohnungsbenützung, Prüfung, rechtliche Vorfrage, Beantwortung durch Rechtsansicht eines Behördenvertreters - hier Gemeinde als Baubehörde, keine)
VwGH 20.10.1999, 99/04/0016