§ 33 Abs 4 ASchG (Arbeitsmittel, Erwerb durch Arbeitgeber, Kennzeichnung nach geltenden Rechtsvorschriften, ua Schutzmaßnahmen, Annahme der Entsprechung der geltenden Rechtsvorschriften, wenn Arbeitgeber über keine anderen Kenntnisse verfügen; Darlegung, dass Arbeitgeber über keine anderen Kenntnisse verfügen konnte, keine)
§ 81 Abs 2 ADSchV (Arbeiten an Fräsmaschinen, Verwendung von Schutzvorrichtungen; keine)