§ 2 Z 1 OÖ BauTG (ausgebauter Dachraum; Dachraum mit Einbauten, die durch Wände, Decken umschlossen und nach außen nicht als Dachgeschoß in Erscheinung treten; Übermauerungen von mehr als 1,20 m schließen ein Nichtinerscheinung treten aus; Dachraum, der weder Z 1, noch Z 14 oder Z 25 unterfällt)