§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung; bloße Untätigkeit des Vertreters kein WE-Grund)
VwGH 28.10.1998, 98/03/0266
Die Untätigkeit eines Vertreters (hier dem österr RA des dt Bf war das erstinstanzl StrafErk zugestellt worden) bildet im Allg keinen WE-Grund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, 95/19/1792).