§ 62 Abs 2 AVG (Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides, Maßgeblichkeit der Niederschrift für Tatsache und Inhalt des Bescheides; mit der Verkündung tritt Unwiederholbarkeitswirkung ein; gegen diese verstößt eine abweichende schriftliche Bescheidausfertigung)
§ 62 Abs 4 AVG (Bescheid, Berichtigung)