§ 4 Abs 1 Z 4 KflG 1952 (Konzession; zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses durch die Art der Linienführung; kein Wahlrecht der Behörde zw mehreren Bewerbern)
§ 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG 1952 (Konzession; kein Zuwiderlaufen gegen öff Interessen, Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben der betroffenen Verkehrsunternehmer; Mitberücksichtigung des Verkehrsbedürfnisses)