§ 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG 1952 (Konzession; kein Zuwiderlaufen gegen öff Interessen; Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben der betroffenen Verkehrsunternehmer; Mitwirkungspflicht dieser Antragsgegner)
§ 4 Abs 1 Z 5 lit c KflG 1952 (ebenso; Interessenschutz der geplanten Verbesserung einer bestehenden Linie setzt eine konzessionierte Teilstrecke des Antragsgegners voraus)