§ 31 Abs 1 Oö BauO 1994 (Nachbar, Begriff; ua jene Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 50 m entfernt und deren Rechte voraussichtlich beeinträchtigt werden können)
§ 31 Abs 1 Oö BauO 1994 (Nachbar, Begriff; ua jene Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 50 m entfernt und deren Rechte voraussichtlich beeinträchtigt werden können)