§ 41 Abs 2 StVG (Eigengeld; Verwaltung durch Anstandsleitung; zulässiger Eingriff ins Eigentumsrecht)
§ 70 StVG (ärztliche Untersuchung, Zuziehung eines anderen Arztes, Notwendigkeit, Beurteilung durch Anstaltsarzt; keine, bei weiterer Zuweisung durch Facharzt; Verweigerung der „Kooperation“ mit Anstaltsarzt unerheblich; keine Bedenken)