§ 60 Abs 2 StVG (Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt; keine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechtes auf Informationsempfang, keine Verletzung des Grundrechtes auf Achtung des Briefverkehrs)
Art 8 MRK (Achtung des Briefverkehrs)