§ 31 Abs 3 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag; Verpflichtung Dritter zur Duldung der angeordneten Maßnahmen; unzulässige Meldepflicht)
VwGH 22.04.1999, 97/07/0043
Hier wurde der Bfin jedoch eine unzul Meldepflicht vorgeschrieben, weil die Bfin als schon längere Zeit hindurch nicht mehr über dieses Betriebsgelände Verfügungsberechtigte - wenn man vom Fall einer freiwilligen Vereinbarung zw der Bfin und dem Dritten (Verfügungsberechtigten) absieht - nachträgl keine rechtl Möglichkeit hat, den derzeitigen Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigten zu einer entsprechenden Information ihr gegenüber zu verpflichten. Aufhebung.