§ 63 WRG (Zwangsrechte, Einräumung von Dienstbarkeiten, Möglichkeit zur Enteignung, wenn Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichend)
§ 64 Abs 1 lit c WRG (Möglichkeit zur Enteignung bestehender Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazu gehörigen Anlage; unzweifelhaft höhere Bedeutung der geplanten Wasseranlage gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung)