§ 121 Abs 2 WRG (Überprüfungsverfahren; nachträgliche Genehmigungsmöglichkeit geringfügiger Abweichungen, wenn sie öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind; Besorgung eines Eingriffs in die Substanz des Grundeigentums)
VwGH 18.02.1999, 96/07/0124