§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung; Nachbarberufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung; Abspruch nur über die Frage der Parteistellung, Bejahung; keine Entscheidung über die Berufung)
VwGH 24.02.1999, 97/05/0240
Wenn eine erstinstanzl Beh über in einem laufenden erstinstanzl BauBewVerf erhobene Einwend einer Person, die sie als Nichtpartei ansieht, nicht entscheidet, jedoch im BauBewB eine eigene E über die Nichtzuerkennung der Parteistellung trifft, so ist jedenfalls dann, wenn die Berufungsbeh der Auffassung ist, diese Frage sei von der erstinstanzl Beh nicht richtig beantwortet worden, davon auszugehen, dass die Berufung betreffend die Nichtzuerkennung der Parteistellung mit der Berufung betreffend die Erteilung der Baubewilligung eine untrennbare Einheit bildet. Es stellt sich daher als inhaltl Rechtswidrigkeit dar, die von der bel Beh wahrzunehmen gewesen wäre, wenn die BerufungsBeh über die Berufung zur Gänze entschieden hat und dabei aber nur den Abspruch des erstinstanzl B betreffend die Nichtzuerkennung der Parteistellung behandelt und abgeändert und die erstinstanzl Erteilung der BauBew unberührt gelassen hat. Das hatte zur Folge, dass der erstinstanzl Abspruch über die Erteilung der BauBew rk geworden ist, ohne dass über die vom Bf erhobenen Einwen, dem nunmehr die Parteistellung zuerkannt worden war, im BaubewVerf noch abgesprochen werden könnte. Die BerufungsBeh hätte vielmehr nach Bejahung der Parteistellung des Bf dessen Berufung gegen die Erteilung der BauBew zu behandeln gehabt, indem sie entweder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG die erstinstanzl erteilte BauBew aufzuheben oder selbst inhaltl gem § 66 Abs 4 AVG über die Einwen zu entscheiden gehabt hätte. Entgegen VwSlg 10.305 A/1980, das ein wasserrechtl Verf betroffen hat, ist die Befugnis der BerufungsBeh gem § 66 Abs 2 und Abs 4 AVG nicht darauf eingeschränkt, den erstinstanzl B zu beheben und die Angelegenheit an die Beh 1. Instanz zurückzuverweisen, weil „Sache“ der Beh 1. Instanz, auf die sich die Berufung bezogen hat, nicht nur die Parteistellung des Bf, sondern auch und vor allem die meritorische Behandlung des Bauansuchens (samt der Behandlung der Einwen der anerkannten Parteien) war. Von einer derart eingeschränkten Sicht der „Sache“ der BerufungsBeh - wie sie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis im wasserrechtl Verf angenommen hat - kann in einem BauBewVerf nicht ausgegangen werden. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.