§ 9 Abs 4 UVPG (öff Auflage des Vorhabens; schriftliche Stellungnahme durch jedermann binnen 6 Wochen)
§ 19 Abs 4 UVPG (gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringende Unterschriftenliste; Bürgerinitiative, Teilrechtsfähigkeit, Beschwerdeberechtigung vor VfGH und VwGH; keine Bürgerinitiative vor öff Auflage)