§ 46 Abs 4 UVPG (Inkrafttreten, keine Geltung für vor 1. 1. 1994 anhängig gemachte Verfahren; keine Verdrängung durch das EWR-Abkommen)
EWR-Abkommen - (kein Vorrang gegenüber nationalem Recht im Sinn von Verdrängung auch später gesatzten nationalen Rechts)