§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest, Vornahme auch bei bloßem Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges; Wahlrecht des Untersuchten für Zeit und Ort der Probe, keines)
VwGH 16.04.1999, 98/02/0391
Die VerwÜbertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO liegt bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte ledigl im Verdacht steht, ein Kfz im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben, und trotzdem die Vornahme der Untersuchung verweigert, wobei das Delikt bereits mit der Verweigerung der Untersuchung vollendet ist. Dem Aufgeforderten steht es nicht etwa frei, den Ort oder den Zeitpunkt der Untersuchung zu bestimmen. Vielmehr liegt eine Verweigerung der Atemluftprobe auch dann vor, wenn der Betroffene auf mehrmaliges Befragen iSd § 5 Abs 2 StVO immer wieder Einwände erhebt.