§ 15 Abs 4 StVO (Überholen, Einhaltung eines entsprechenden seitlichen Abstandes vom überholten Fahrzeug; Bus, weniger als 10 cm vom überholten Fahrrad)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch; Konkretisierung der Straftat; seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeug)